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   RG, 07.11.1908 - Rep. I. 638/07   

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RG, 07.11.1908 - Rep. I. 638/07 (https://dejure.org/1908,80)
RG, Entscheidung vom 07.11.1908 - Rep. I. 638/07 (https://dejure.org/1908,80)
RG, Entscheidung vom 07. November 1908 - Rep. I. 638/07 (https://dejure.org/1908,80)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Gibt es, abgesehen vom Urheberrechte, ein subjektives Persönlichkeitsrecht an eigenen Briefen? Welches sind die Voraussetzungen des urheberrechtlichen Schutzes von Briefen? Kommt es darauf an, ob dem Verfasser bei der Abfassung der Briefe der Gedanke ihrer ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Urheberrecht an Briefen; Anspruch auf Vorlegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 69, 401
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97

    Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt

    Das Warenzeichenrecht wurde vom Reichsgericht ebenfalls noch als Persönlichkeitsrecht eingeordnet (RGZ 69, 401, 403 - Nietzsche-Briefe; 108, 8, 9 - Saccharin; 113, 413, 414 - Der Tod und der Tor).
  • BGH, 25.05.1954 - I ZR 211/53

    Veröffentlichung von Briefen

    (RGZ 41, 48; 69, 401).
  • BGH, 02.05.2002 - I ZR 45/01

    "Faxkarte"; Umfang der Rechtskraft der Feststellung einer Schutzrechtsverletzung

    a) Der Anspruch nach § 809 BGB steht grundsätzlich auch dem Urheber oder dem aus Urheberrecht Berechtigten zu, wenn er sich vergewissern möchte, ob eine bestimmte Sache unter Verletzung - beispielsweise durch Vervielfältigung - des geschützten Werks hergestellt worden ist (vgl. RGZ 69, 401, 405 f. - Nietzsche-Briefe).

    Der Besichtigungsanspruch besteht also - "durch Billigkeitsrücksichten geboten" (Mot. II 891) - gerade auch in Fällen, in denen ungewiß ist, ob überhaupt eine Rechtsverletzung vorliegt (RGZ 69, 401, 405 f. - Nietzsche-Briefe; BGHZ 93, 191, 203 f. - Druckbalken).

    Generell ist dafür Sorge zu tragen, daß die aus der Besichtigung gewonnenen Erkenntnisse nur zu dem vorgesehenen Zweck eingesetzt werden (vgl. RGZ 69, 401, 406 - Nietzsche-Briefe).

  • BGH, 01.08.2006 - X ZR 114/03

    Restschadstoffentfernung

    Der materiellrechtliche Vorlageanspruch aus § 809 BGB besteht schon dann, wenn ungewiss ist, ob eine Rechtsverletzung vorliegt (RGZ 69, 401, 405 f. - Nietzsche-Briefe; Sen. BGHZ 93, 191, 203 f. - Druckbalken; BGHZ 150, 377, 384 - Faxkarte); das Ausforschungsverbot steht dem nicht entgegen (BGHZ 150, 385 - Faxkarte m.w.N., wo darauf hingewiesen wird, dass prozessuale Darlegungspflichten das Ausforschungsverbot ohnehin einschränken).
  • BGH, 16.11.2009 - X ZB 37/08

    Lichtbogenschnürung

    Der Besichtigungsanspruch war zur fraglichen Zeit mit Blick darauf, dass die Frist für die Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) abgelaufen war, in Anlehnung an die §§ 809 f. BGB zu gewähren (vgl. BGHZ 150, 377 - Faxkarte; Melullis, Festschrift für Tilmann, S. 843 unter Hinweis auf RGZ 69, 401 - Nietzsche-Briefe).
  • BGH, 22.12.1959 - VI ZR 175/58

    Burschenschaft - § 823 Abs. 1 BGB, Allgemeines Persönlichkeitsrecht,

    Mit der Rechssprechung und dem Schrifttum ist daran festzuhalten, daß für gewöhnliche Briefe, die sich nach Inhalt und Form von den Briefen der Gesellschaftsschicht des Verfassers nicht abheben, kein Urheberrechtsschutz gilt (vgl. RGZ 41, 43 [48]; 69, 401; Marwitz/Möhringe, Das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst 1929 Anm. 17 zu § 1; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht 1951 § 18 I 4).
  • BGH, 31.03.1971 - VIII ZR 198/69

    Voraussetzungen für die Übernahme einer Vergleichsgarantie - Berücksichtigung des

    Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen und auch vom Senat geteilten Auffassung ist eine Urkunde nur dann als im Interesse einer Partei errichtet anzusehen, wenn sie dazu bestimmt ist, dieser als Beweismittel zu dienen oder doch zumindest ihre rechtlichen Beziehungen zu fördern (Soergel/Siebert 10.Aufl. § 810 Anm. 6; RGZ 69, 401, 405; Senatsurteil vom 10. Juli 1961 - VIII ZR 42/60 = LM BGB § 810 Nr. 2).
  • BGH, 08.01.1985 - X ZR 18/84

    "Druckbalken"; Anspruch des Patentinhabers auf Vorlegung einer Sache

    So hat das Reichsgericht in einem Fall, in welchem der Kläger die Vorlegung von im Besitz des Beklagten befindlichen Briefen verlangte, um sich Gewißheit darüber zu verschaffen, ob ihm ein Anspruch zustand, auf der Grundlage seines Urheberrechts dem Beklagten deren Veröffentlichung zu untersagen, § 809 BGB angewendet (RGZ 69, 401, 405, 406).
  • BGH, 23.03.2010 - X ZB 37/08

    Korrektur einer Formulierung der Urteilsgründe

    Der Besichtigungsanspruch war zur fraglichen Zeit mit Blick darauf, dass die Frist für die Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) abgelaufen war, in Anlehnung an die §§ 809 f. BGB zu gewähren (vgl. BGHZ 150, 377 - Faxkarte; Melullis, Festschrift für Tilmann, S. 843 unter Hinweis auf RGZ 69, 401 - Nietzsche-Briefe).
  • KG, 16.10.2023 - 2 AktG 1/23

    Gerichtliche Freigabe der Handelsregistereintragung eines angefochtenen

    Eine Vorlegungsanordnung nach § 423 ZPO setzt jedoch voraus, dass der Gegner auf die Urkunde gerade als Beweismittel und nicht lediglich auf deren Inhalt zur Erläuterung seines Tatsachenvortrages Bezug genommen hat (vgl. RG, Urteil vom 7.11.1908 - I 638/07 -, RGZ 69, 401, 405; Musielak/Voit/Huber, 20. Aufl. 2023, ZPO § 423 Rn. 1), woran es hinsichtlich sämtlicher der erwähnten Dokumente fehlt, wobei der Comparator Report kein Dokument der Antragstellerin oder der Hauptaktionärin darstellt.
  • KG, 21.04.1995 - 5 U 1007/95

    Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung oder sonstigen Verbreitung von

  • LG Berlin, 10.01.1995 - 16 O 788/94

    Urheberrechtlicher Werkschutz an Briefen ; Veröffentlichungsrecht des Urhebers ;

  • BGH, 10.07.1961 - VIII ZR 42/60
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